Zoll darf ausländische Speditionen nach Mindestlohngesetz überprüfen
Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen vom 18.08.2020 entschieden.
Auslandsspeditionen gaben Mindestlohnmeldungen für grenzüberschreitende Transporte ab
In den genannten Verfahren hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und sogenannte grenzüberschreitende Transporte durchgeführt, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war. Teilweise war zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden hatten oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmens nicht lediglich im sogenannten Transitverkehr tätig geworden waren, Deutschland also nur durchfahren hatten.
Klagen der Unternehmen gegen Zollüberprüfung erstinstanzlich erfolglos
Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen und forderte die Arbeitgeber auf, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber und machten geltend, das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar und verstoße wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Unionsrecht. Die Klagen waren überwiegend erfolglos.
BFH: Zollüberprüfungen waren rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof hat die Revisionen der Klägerinnen nun als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig sind. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG zulässig gewesen, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, komme es hingegen nicht an. Denn ungeachtet dieser Problematik müssten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt würden beziehungsweise worden seien.
Zu BFH, Urteil vom 18.08.2020 - VII R 34/18; VII R 35/18; VII R 12/19
Redaktion beck-aktuell, 29. Apr 2021.