Kündigung einer Hauswirtschafterin durch nur einen Ehepartner
Wird einer Hauswirtschafterin, die für ein Ehepaar ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig war, nur von einem der beiden gekündigt, ist die Kündigung auch ohne Unterschrift des anderen wirksam. Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keine Regel dergestalt, dass immer beide Partner Arbeitgeber sind. Die Darlegungslast dafür liege grundsätzlich bei der Angestellten.
Hausangestellte wird gekündigt
Eine Hauswirtschafterin, die im Umfang von acht Stunden pro Woche im Haushalt eines Ehepaars tätig war, wehrte sich gegen ihre Kündigung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war nicht geschlossen worden. Am 18.04.2019 erkrankte die Angestellte und ließ sich über fünf Wochen lang krankschreiben. Zuvor hatte sie bei der Hausherrin Urlaubsentgelt, Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "angesprochen". Daraufhin kündigte ihr die Hausherrin das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag. Die Geschasste teilte mit, die Kündigung sei unter anderem nach § 623 BGB unwirksam, da auch der Ehemann aufgrund konkludenter Vereinbarung ihr Arbeitgeber gewesen sei. Zudem sehe sie darin eine "Strafaktion", die gegen § 612a BGB verstoße. Die Eheleute hingegen gaben an, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil ihr Sohn inzwischen erwachsen sei und daher im Haushalt keine Hilfe mehr benötigt werde. Wegen Drohungen der Klägerin mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit habe man sich entschlossen, diesen Schritt vorzuziehen. Die Klage scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim LAG Hamm, da die Klägerin unstreitig bei der Minijob-Zentrale angemeldet gewesen sei. Die Revision beim BAG hatte auch keinen Erfolg.
Keine gemeinsame Arbeitgeberstellung
Laut BAG ist die Kündigung der Hauswirtschafterin nicht nach §§ 623, 134 BGB nichtig, auch wenn das Schreiben vom 18.04.2019 nicht vom Ehemann unterzeichnet worden ist. Dessen bedurfte es mangels Arbeitgeberstellung des Gatten nicht. Das LAG habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haushalthilfe keine gemeinsame Arbeitgeberstellung der beklagten Eheleute im Rahmen einer konkludenten Vereinbarung schlüssig vorgetragen habe. Es gebe keinen Abschluss eines (gleichzeitig mit der Ehefrau bestehenden) Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und dem Ehegatten. Dafür spreche der Umstand, dass der Aushang, auf den sich die Bedienstete meldete, allein von der Hausherrin erstellt wurde, ihr Gatte an einem daraufhin durchgeführten persönlichen Treffen, das zur Arbeitsaufnahme führte, nicht teilgenommen und die Gekündigte auch nicht vorgetragen habe, welche Arbeitsanweisungen im Einzelnen ihr angeblich von diesem erteilt wurden. Daran ändere auch die Konstellation, dass sie im Haushalt beider Beklagten tätig war, nichts. Nichts spreche dafür, stets den anderen Ehegatten als Arbeitgeber anzusehen, auch wenn er faktisch von der Reinigung profitiere. Hierzu gebe es weder eine "Verkehrssitte" noch würde solches der Interessenlage der Beteiligten entsprechen.
Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
Zudem befanden die Erfurter Richter, dass die Klägerin verkenne, dass das bloße zeitliche Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kündigung nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung sage, zumal Arbeitsunfähigkeit sogar ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sein könne.
Zu BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 229/21
Redaktion beck-aktuell, 18. Jan 2022.