Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird über den 10.09.2021 hinaus verlängert und an die steigenden Infektionszahlen angepasst:
- Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben weiterhin bestehen.
- Unternehmen sollen ihre Beschäftigten künftig für den Impftermin freistellen.
- Die Verordnung gilt für die Dauer der pandemischen Lage, längstens bis 26.11.2021.
Impfung während der Arbeitszeit
Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung sowie bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und sie für die Impfung freistellen. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie nach der Neuregelung dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.
Tests für zusätzliche Sicherheit
Bewährte Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes würden beibehalten. Die Pflicht für Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Test anzubieten, bleibt bestehen, es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könne anderweitig sichergestellt werden. Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, können vom Testangebot ausgenommen werden.
Die Beschäftigten sind nach wie vor nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben.
Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
Unternehmen bleiben zur Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen verpflichtet. Auch Maßnahmen wie die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten sind weiterhin umzusetzen.
Redaktion beck-aktuell, 01. Sep 2021